DaddyNote

Steuer-, Gehalts- und Reiseregeln Schritt für Schritt erklärt – aus Behördenquellen, mit Prüfdatum.

Deutsch

Deutschland: Steuern & Gehalt 2 Beiträge

Deutschland: Steuern & Gehalt

Pendlerpauschale 2026: Warum 18 Kilometer plötzlich zählen

DaddyNoteVeröffentlicht 14. Okt. 2026Quellen geprüft 14. Okt. 2026


Seit 2026 gibt es 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Ich habe nachgerechnet, ab welcher Strecke sich das gegen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überhaupt bemerkbar macht.

Dienstagmorgen, kurz nach halb sieben, Stau vor der Auffahrt zur B 27. Ich stand mit laufendem Motor da und hatte im Radio zum dritten Mal in dieser Woche den Satz gehört: „Die Pendlerpauschale steigt.“

Mein Arbeitsweg ist 18 Kilometer lang. Nicht weit, nicht kurz. Und ich war mir ziemlich sicher, dass mich das Thema nichts angeht. In meiner Steuererklärung hatte die Fahrt zur Arbeit nämlich noch nie etwas gebracht.

Abends habe ich trotzdem nachgerechnet. Mit dem Gesetzestext daneben, nicht mit einem Rechner aus der Werbung. Das Ergebnis hat mich überrascht, allerdings anders, als ich erwartet hatte.

Die Zahl im Gesetz ist einfacher geworden, als ich dachte

Die Pendlerpauschale heißt im Gesetz eigentlich Entfernungspauschale. Sie steht in § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes. Der entscheidende Satz lautet heute so:

„Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.“

Kein Unterschied mehr zwischen den ersten 20 Kilometern und dem Rest. 38 Cent für jeden vollen Kilometer, vom ersten an. Die Bundesregierung schreibt dazu, die Pauschale sei zum 1. Januar 2026 „dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht“ worden. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt.

Drei Details aus demselben Paragrafen hatte ich so nicht im Kopf:

  • Gezählt wird nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.
  • Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Route geht nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig gefahren wird.
  • Es zählen nur Tage, an denen man die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsucht. Ein Tag im Homeoffice ist kein Pendeltag.

Bei dem letzten Punkt musste ich kurz schlucken. Zwei Homeoffice-Tage pro Woche verändern die Rechnung deutlich. Für reine Homeoffice-Tage gibt es übrigens eine eigene Tagespauschale: 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Absatz 5 Nummer 6c EStG).

Aber zurück zu meinen 18 Kilometern. Warum hatte die Fahrt bisher nie etwas gebracht?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag frisst die ersten Kilometer auf

Hier lag mein Denkfehler, und ich vermute, ich bin damit nicht allein.

Die Pendlerpauschale ist kein Geld, das man ausgezahlt bekommt. Sie zählt zu den Werbungskosten. Und für Werbungskosten zieht das Finanzamt ohnehin automatisch einen Pauschbetrag ab. § 9a EStG nennt ihn ausdrücklich: den „Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro“.

Das heißt: Erst was über 1.230 Euro hinausgeht, wirkt sich zusätzlich aus. Die Bundesregierung formuliert das in ihrer eigenen Beispielrechnung genauso vorsichtig – die Entlastung greift, „wenn die sonstigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten“.

Ich rechne mit 220 Arbeitstagen im Jahr. Mit dieser Zahl gehen auch die Beispiele der Bundesregierung exakt auf (5 Kilometer ergeben dort 418 Euro, und 5 × 0,38 × 220 = 418).

Mein Weg, 18 Kilometer, 220 Tage:

RechnungWerbungskosten im Jahr
bis 202518 × 0,30 € × 2201.188,00 €
ab 202618 × 0,38 € × 2201.504,80 €
Unterschied18 × 0,08 € × 220316,80 €

Und jetzt der Teil, der mich überrascht hat.

Mit der alten Rechnung lag ich mit 1.188 Euro unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro. Hätte ich nur die Fahrten angegeben, wäre gar nichts passiert. Das Finanzamt hätte ohnehin die 1.230 Euro angesetzt. Mit der neuen Rechnung liege ich bei 1.504,80 Euro, also 274,80 Euro darüber.

Für mich ist das eigentlich Neue also gar nicht die Erhöhung um acht Cent, sondern die Tatsache, dass meine Strecke zum ersten Mal überhaupt über die Schwelle kommt.

Die Bundesregierung rechnet für 20 Kilometer mit 352 Euro mehr Werbungskosten. Das passt: 20 × 0,08 × 220 = 352.

Wie viel davon am Ende als Steuer zurückkommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Ein Betrag von 274,80 Euro mehr Werbungskosten ist eben nicht 274,80 Euro mehr Geld. Diese Unterscheidung vergesse ich selbst gern, wenn ich müde bin.

Ab welcher Strecke es sich bemerkbar macht – und wo die Grenze liegt

Da ich schon dabei war, wollte ich wissen, wo genau die Schwelle liegt. Bei 220 Arbeitstagen und ohne andere Werbungskosten:

  • 14 km: 14 × 0,38 × 220 = 1.170,40 € – noch unter 1.230 €
  • 15 km: 15 × 0,38 × 220 = 1.254,00 € – knapp darüber

Ab etwa 15 Kilometern einfacher Strecke reicht die Pendlerpauschale allein also über den Pauschbetrag – vorausgesetzt, man fährt tatsächlich an 220 Tagen ins Büro. Mit zwei Homeoffice-Tagen pro Woche sieht es ganz anders aus. Dann sind es grob 132 Pendeltage, und die Schwelle rückt deutlich nach hinten.

Das hätte ich ehrlich gesagt nicht gedacht. Ich hatte die Diskussion so verstanden, dass jeder Pendler sofort etwas davon hat.

Dazu kommt: Wer neben den Fahrten noch andere Werbungskosten hat – etwa Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden, beides steht ebenfalls in § 9 –, rechnet alles zusammen. Dann kann auch eine kürzere Strecke den Ausschlag geben.

Eine Grenze gibt es auch nach oben. Das Gesetz deckelt die Pauschale bei 4.500 Euro im Jahr. Dieser Deckel gilt aber nicht, wenn man mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Auto fährt. Er betrifft also vor allem Bahnfahrer, Fahrgemeinschaften und Radfahrer mit sehr langen Strecken. Bei 220 Tagen erreicht man die 4.500 Euro übrigens erst ab rund 54 Kilometern (54 × 0,38 × 220 = 4.514,40 €).

Für Bus und Bahn steht in § 9 Absatz 2 noch ein Satz, den ich mir gemerkt habe: Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, „soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen“. Wer ein teures Jahresabo hat, sollte also beide Zahlen vergleichen.

Was mir beim Nachlesen noch auffiel: Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es zusätzlich die Mobilitätsprämie (§§ 101 ff. EStG). Laut Bundesregierung bleibt sie auch nach 2026 bestehen. Die Details sind allerdings eigen genug, dass sie einen eigenen Text verdienen.

Am Ende des Abends hatte ich also drei Erkenntnisse auf dem Zettel. Erstens: 38 Cent ab dem ersten Kilometer, für jeden Tag, an dem man wirklich fährt. Zweitens: Entscheidend ist nicht die Erhöhung an sich, sondern ob man damit über die 1.230 Euro kommt. Drittens: Die Homeoffice-Tage verändern die Rechnung stärker als die acht Cent.

Ich werde meine Fahrtage für 2026 jetzt jedenfalls ehrlich zählen, statt pauschal 220 einzutragen. Gerade weil die Zahl diesmal tatsächlich etwas ausmacht.

Wie ist das bei euch – hat die Fahrt zur Arbeit in eurer Steuererklärung bisher überhaupt etwas bewirkt, oder seid ihr auch immer am Pauschbetrag hängen geblieben?

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Wie sich die Werte im Einzelfall auswirken, klärt das Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle.

Quellen

Weitere Beiträge in Deutschland: Steuern & Gehalt